Äußerungen zum Chef und zur Firma bei Facebook und Co. sollte man sich gut überlegen. Denn das kann den Job kosten. Die ersten Gerichtsurteile wurden gesprochen.
Social Networks liegen voll im Trend: Allein Facebook ist für mehr als 400 Millionen Menschen weltweit die erste Wahl, um das Privatleben mit Freunden, Bekannten, aber auch mit Fremden zu teilen. Viele User haben das Gefühl, das Internet mit Facebook, StudiVz, MySpace, Twitter und Co. wäre eine Spielwiese und eine große Familie - doch der Schein trügt. Denn auch der eigene Chef oder der Personaler während des Bewerbungsprozesses rufen die Nutzerprofile ab. Dort lassen sich beispielsweise Urlaubserinnerungen, Beziehungsstatus oder Äußerungen zu Beruf und Freizeit einsehen. Daher ist Vorsicht geboten: Nicht jeder Kommentar ist erwünscht und nicht jedes Partyfoto für die Augen der Öffentlichkeit gedacht. So kann schnell auch die eigene Karriere und der Arbeitsplatz in Gefahr geraten. Die ersten Fälle haben die deutschen Gerichte inzwischen erreicht, berichten die Experten der Rechtschutzversicherung Advocard.
Freie Meinung oder üble Nachrede?
Das Internet ist ein Glashaus, der Nutzer sollte daher nicht mit Steinen werfen. Besonders aufpassen müssen Mitglieder von Social Networks bei ihren Statusmeldungen und Kommentaren, wenn diese den Chef oder das eigene Unternehmen betreffen. Denn der Grat zwischen freier Meinungsäußerung und übler Nachrede ist schmal und nicht selten muss ein Gericht entscheiden. So urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09) zugunsten eines Arbeitnehmers, der im Internet seinem Unternehmen eine "verschärfte Ausbeutung" vorwarf. Das Gericht befand die darauffolgende Kündigung für rechtswidrig. Es begründete das Urteil damit, dass die Aussage des Klägers vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei und keine persönliche Beleidigung darstelle oder die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletze.
Ganz anders sah das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 Ca 2474/06) einen Fall, in dem zum Nachteil einer Community-Nutzerin entschieden wurde, die ihre Firma als "Sklavenbetrieb" und diverse Mitarbeiter als "Idioten" bezeichnet hatte. Das Gericht bewertete die Äußerungen als herabsetzende Schmähkritik und somit als strafbare, üble Nachrede, die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstört habe.
Zwitschern über Firmeninterna
Was für Facebook gilt, stimmt auch bei Twitter: Nachrichten sind schneller geschrieben und veröffentlicht, als man Micro-Blogging-Dienst sagen kann. Doch nicht nur Freunde lesen mit. Enthält eine Twitter-Botschaft Pikantes wie Firmeninterna, kann Tags darauf schon die berechtigte fristlose Kündigung ins Haus flattern, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin bestätigt (Az.: 16 Sa 545/03).
So ernste Konsequenzen Äußerungen bei Facebook und Twitter in Deutschland auch haben können, es gibt noch abenteuerlichere Fälle: So wurde in Kanada einer Mitarbeiterin sogar per Facebook-Nachricht gekündigt, da der Arbeitgeber dies als schnellsten Benachrichtigungsweg sah. In Deutschland ist diese Vorgehensweise zum Glück nicht möglich: Laut §623 BGB muss die Kündigung schriftlich per Brief erfolgen.
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