Am 11. Juni tritt die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Sie soll für mehr Transparenz und Fairness bei Krediten sorgen. Das Gesetz gilt für fast alle Kredite an Privatpersonen. Ausgenommen sind nur Förderdarlehen, zinslose Kredite und Kleinkredite unter 200 Euro. Für Immobiliendarlehen gelten zudem besondere Regeln, wenn es um Kündigung und Vorfälligkeitsentschädigung geht. In vielen Punkten können Verbraucher von den verbesserten Rahmenbedingungen profitieren. Fachleute der ING-Diba erläutern im einzelnen die Neuerungen.
Keine Lockangebote
Viele Kreditnehmer mussten in der Vergangenheit erfahren, dass Banken zwar mit günstigen Konditionen warben, im konkreten Vertragsangebot dann aber ein deutlich höherer Zinssatz auftauchte. Die Begründung: Die Zinsen seien bonitätsabhängig und der Kunde erreiche nicht die höchste Bonitätsstufe. Mit solchen Schaufensterkonditionen ist es nun vorbei. Künftig darf die Bank nicht mehr mit Lockzinsen werben, die nur für die allerbeste Bonitätsgruppe gelten. In der Werbung muss ein Effektivzins genannt werden, bei dem die Bank davon ausgehen kann, dass mindestens zwei Drittel der Kunden einen Kredit zu diesem oder einem niedrigeren Zins erhalten.
Keine Versicherungstricks
Bisher wurde vielen Kreditkunden – unter mehr oder weniger sanftem Druck – eine teure Restschuldversicherung mitverkauft. Dennoch mussten die Geldinstitute die dafür anfallenden Kosten meist nicht in den Effektivzins einrechnen. Nun dürfen Banken die Versicherungsprämien nur noch dann beim Effektivzins außen vor lassen, wenn sie nachweisen können, dass der Abschluss des Darlehens auch ohne Versicherung zu den gleichen Konditionen möglich ist.
Mehr Information
Die Bank muss den Kunden künftig bereits vor dem Vertragsabschluss alle wichtigen Informationen über die Zinsen, die Nebenkosten, das Widerrufsrecht, das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Folgen eines Zahlungsverzuges schriftlich aushändigen. Für diese Informationen wird es einheitliche Muster geben, sodass Kunden Angebote einfacher vergleichen können. Außerdem haben die Kunden das Recht, von der Bank einen Tilgungsplan anzufordern.
Kürzere Kündigungsfrist
Bislang sahen die gesetzlichen Regelungen vor, dass Ratenkredite erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden konnten. Nun dürfen Verbraucher einen Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen, wenn dieser nicht durch eine Grundschuld besichert ist.
Wermutstropfen Vorfälligkeitsentschädigung
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung dürfen Banken nun auch bei Ratenkrediten eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn diese vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Höhe ist – anders als bei Baudarlehen – jedoch auf ein Prozent der Kreditsumme begrenzt. Bei Rest-Laufzeiten unter einem Jahr sind es 0,5 Prozent. Wer sich die Option offenhalten will, schneller als geplant zu tilgen, sollte Banken bevorzugen, die ausdrücklich auf eine solche Vorfälligkeitsentschädigung verzichten.
Bei zinsen-berechnen.de: Kreditrechner für Rate, Tilgung, Restschuld, Zinssatz



