Als Schuldner hatte man es bisher besonders schwer: Bei der Pfändung wurde oft das Girokonto komplett blockiert oder von der Bank sogar gekündigt. Eine normale Teilnahme am Finanzleben war kaum noch möglich: Zwar geht der Lohn aufs Konto ein, jedoch können keine Überweisungen ausgeführt werden, Daueraufträge für Telefon und Versicherungen werden nicht abgebucht – und auch am Geldautomaten ist Ebbe. Dadurch häufen sich nicht selten weitere Kosten durch geplatzte Lastschriften, Mahngebühren und anderes an. Für Leute, denen das Wasser gerade bis zum Hals steht, nicht gerade eine hoffnungsvolle Aussicht auf Rettung.
Mit dem neuen P-Konto soll sich das nun ändern. Der Gesetzgeber verspricht sich davon einen wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Banken sind ab sofort gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Kunden das Girokonto als Pfändungsschutz-Konto zu führen. Damit ist im Ernstfall der Pfändungsfreibetrag von monatlich 985,15 Euro (bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung) automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Der Freibetrag kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt zum Beispiel in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Dies muss durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle bei der Bank nachgewiesen werden. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.
Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, ist der Schutz unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbständige Pfändungsschutz für ihr Konto.
Die Umwandlung in ein P-Konto geht im Ernstfall innerhalb weniger Tage vonstatten, auch bei schon bestehender Pfändung kann man sein Giro-Konto so schnell schützen. Den Rechtsanspruch auf die Umwandlung in ein P-Konto hat man allerdings nur, wenn man bisher schon ein Girokonto hat. Auf diese Gesetzeslücke weisen Verbraucherschützer hin. Wer bislang kein Konto besitzt, habe auch nach dem 1. Juli kein Recht auf ein P-Konto, heißt es.
Verbraucherschützer kritisieren auch, dass sich manche Institute die Einrichtung des P-Kontos von den Kunden gut bezahlen lassen, zum Teil mit horrenden Gebühren. "Während ein Teil der Banken das pfändungsfreie Konto zum Tarif eines herkömmlichen Girokontos oder sogar kostenlos anbieten wollen, verlangen insbesondere kleine Sparkassen satte Preisaufschläge“, so der Verbraucherzentralen Bundesverband. So hätte eine Sparkasse ihren Kunden gedroht, ihre Konten zu kündigen, wenn sie sich nicht mit einer vier Mal höheren Kontoführungsgebühr einverstanden erklärten.
Bei gevestor.de: Wo die Banken unerlaubt abkassieren



