Rund 16 Millionen Bundesbürger leben in einem Ein-Personen-Haushalt. Ihre Zahl steigt seit Jahren, berichtet das Statistische Bundesamt. Inzwischen haben die Singles einen Anteil von ungefähr 40 Prozent an den etwa 40 Millionen Haushalten in Deutschland erreicht. Diese Lebenssituation bringt viele persönliche Freiheiten, aber auch Herausforderungen mit sich. Zahlreichen Alleinlebenden stellt sich zum Beispiel die Frage, wer für sie einspringt, wenn sie selbst wegen einer schweren Erkrankung oder einer längeren Abwesenheit ausfallen sollten. Besonders sensibel ist dabei die Vertretung bei Bankgeschäften. Sie erfordert ein großes Vertrauen in die Loyalität des Bevollmächtigten.
Gibt es eine solche Vertrauensperson, der guten Gewissens selbst der Zugriff auf das Konto erlaubt werden kann, ist es sinnvoll, die rechtlichen Aspekte schriftlich zu regeln. Das geschieht zum Beispiel durch die Erteilung einer Bankvollmacht. Vor der Unterschrift sollte sich der Vollmachtgeber jedoch genau anschauen, welche Kompetenzen er dem Bevollmächtigten einräumt. Klarheit darüber bringt allein der Blick in das vom jeweiligen Kreditinstitut vorbereitete Vollmachtsformular. Eine gesetzliche Regelung zum Umfang der Bankvollmacht existiert nämlich nicht. Erst wenn der Vollmachtgeber geprüft hat, ob er die Vertretungsrechte auch in diesem Umfang einräumen will, sollte er das Formular gemeinsam mit dem Bevollmächtigten unterschreiben.
Üblicherweise bezieht sich die Bankvollmacht auf alle Girokonten, Anlagekonten und Wertpapierdepots, die vom Vollmachtgeber bei der jeweiligen Bank geführt werden. Der Bevollmächtigte hat dabei regelmäßig großen Spielraum. So kann er beim Girokonto nicht nur das Guthaben durch Abhebungen, Überweisungen oder das Ausstellen von Schecks aufbrauchen. Mit der Vollmacht erhält er zusätzlich das Recht, den mit der Bank vereinbarten Dispokredit in Anspruch zu nehmen. Auch beim Wertpapierdepot kann der Bevollmächtigte nach eigenem Gutdünken Wertpapiere kaufen oder Bestände auflösen.
Doch ganz ohne Grenzen ist die Vollmacht nicht. Darauf weisen die Finanzexperten der ING-DIBa hin. Der Bevollmächtigte darf in der Regel weder Ratenkredite noch Baufinanzierungen abschließen. Auch die Beantragung eines neuen Dispokredits oder die Erweiterung eines bestehenden Kreditrahmens ist ihm im Normalfall nicht erlaubt. Der Abschluss von Börsen- und Devisentermingeschäften, die Kündigung von Konten und die Erteilung von Untervollmachten sind ebenfalls meist ausgeschlossen.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Bankvollmacht unbefristet. Sie bleibt dann bis zum ausdrücklichen Widerruf durch den Vollmachtgeber wirksam – bei dessen Ableben auch über den Tod hinaus. In diesem Fall endet die Vollmacht erst dann, wenn die Erben sie widerrufen.
Tipp der ING-DiBa: Die Erteilung einer Bankvollmacht sollte gut überlegt sein. Sie ermöglicht dem Berechtigten den uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Guthaben und vorhandenen Kreditrahmen des Kontoinhabers. Will der Vollmachtgeber nur absichern, dass bei seinem Ausfall die alltäglichen Zahlungsgeschäfte weiterlaufen, kann er seiner Vertrauensperson auch eine einfache Verfügungsberechtigung, also eine Vollmacht, die auf das Girokonto beschränkt ist, einräumen.
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