Sobald im Frühjahr und Sommer wieder Sonnenliegen auf dem Rasen aufgestellt, Grillfeuer angefacht, Blumen gepflanzt und Hecken geschnitten werden, geraten sich Nachbarn, Mieter und Eigentümer in die Haare – und ziehen vor Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile zusammengetragen.
Mein Garten, dein Garten?
Häufig nutzen Mieter einen zum Haus gehörenden Garten, ohne dass dies im Vertrag ausdrücklich geregelt wäre. Wer vor einer solchen Situation steht, der sollte sie genießen, denn sie kann jederzeit beendet sein. So jedenfalls war es in Berlin, wo ein Mieter im Garten ein bestimmtes Areal abgegrenzt und mehrere Jahre für sich beansprucht hatte. Als die Hausverwaltung eines Tages beschloss, die Freifläche umzugestalten und allen Bewohnern des Hauses zur Verfügung zu stellen, da zog der bisherige alleinige Nutzer bis vor das Berliner Kammergericht. Die Entscheidung der Justiz war klar: Eine solche Duldung kann widerrufen werden – allemal dann, wenn die Allgemeinheit davon profitiert.
Blümchen auf dem Fensterbrett
Nicht jeder hat die Möglichkeit, einen Garten zu betreten. Manche müssen sich damit zufrieden geben, von ihrer Wohnung aus möglichst viel vom Sommer zu genießen. Dazu gehört es zum Beispiel, einen Blumenkasten auf dem Fensterblech eines hofseitigen Zimmers aufzustellen. Die Hausverwaltung war dagegen, sie befürchtete ein Verbiegen des Blechs, Wasserflecken auf der Wand oder ein Herunterfallen des Kastens. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, diese Sondernutzung müsse erlaubt sein. Zumindest dann, wenn der Mieter die Substanz der Fassade und des Fensterbretts nicht schädigt und auch sonstigen Gefahren vorbeugt.
Völlig hüllenlos
An sehr heißen Tagen verspüren viele Menschen das Bedürfnis, sich im Garten zu sonnen. Manche wollen das sogar hüllenlos tun. Was aber, wenn ein Hauseigentümer ganz und gar nicht damit einverstanden ist, dass sich seine Mieterin so zeigt? Im Saarland sprach ein Vermieter deswegen die fristlose Kündigung aus, denn Nachbarn aus anderen Häusern hätten sich bereits beschwert. Diese Begründung reichte dem Amtsgericht Merzig nicht aus. Die vorgetragenen Argumente könne man noch nicht als Störung des Hausfriedens bezeichnen, denn das gelte nur für Bewohner des Hauses, in dem der mutmaßliche Störer wohnt.
Unsre kleine Farm
Mieter müssen im Umgang mit dem Garten aber selbstverständlich auch gewisse Grenzen respektieren. So dürfen sie die Freifläche nicht zu ihrem Privatzoo umfunktionieren und damit den Rasen komplett ruinieren. Dies entschied das Amtsgericht München. Im konkreten Fall hatte ein Mieter nicht nur Meerschweinchen und Kaninchen gehalten, was man eventuell noch als üblich hätte durchgehen lassen können, sondern auch Schweine, Schildkröten und Vögel. Das war dem Richter zu viel, denn der Rasen hatte wie ein Kartoffelacker ausgesehen. Die Konsequenz: eine fristlose Kündigung.
Ring of Fire
Zur gemeinschaftlichen Nutzung eines Gartens gehört zwingend auch die gegenseitige Rücksichtnahme. So ist es zum Beispiel nicht als besonders glücklich zu betrachten, wenn sich ein Grillplatz mit Kamin ausgerechnet vor dem Schlafzimmerfenster eines anderen Wohnungseigentümers befindet. Dieser Meinung war das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Juristen entschieden, dass der Betroffene einen anderen Ort auswählen müsse, um seinem Grillvergnügen nachzukommen.
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