Kein Stress, keine Hektik - endlich Urlaub! Für manch einen, der die Erholung nötig hat, enden die schönsten Wochen des Jahres jedoch in einem Alptraum – wenn der Reiseveranstalter Insolvenz angemeldet hat. Im Hotel muss man Hals über Kopf aus dem Zimmer raus, weil der Hotelier sich weigert, Gäste des insolventen Veranstalters zu bewirten. Auf dem Flughafen kampiert man auf Koffern, bis ein Rückflug organisiert ist. Welche Rechte hat man in solchen Fällen als Reisender? Wie sollte man sich verhalten?
Reisesicherungsschein
Seit 1994 ist es in Deutschland gesetzliche Pflicht, dass Reiseveranstalter bei Bezahlung oder auch Anzahlung einer Pauschalreise einen Reisesicherungsschein ausstellen. Eine Pauschalreise ist es immer dann, wenn mindestens zwei Leistungen – zum Beispiel Flug und Hotel zu einem Produkt gebündelt werden. Wer eine solche Pauschalreise gebucht hat, ist im Falle eines Zahlungsausfalls zumindest finanziell abgesichert. Auf dem Dokument sollten als Mindestangaben die Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der Versicherungssumme deutlich ersichtlich sein. Wichtig: Das Dokument sollte im Original vorliegen und die Gültigkeit des Reisesicherungsscheins muss den Zeitraum der geplanten Urlaubsreise komplett abdecken, ansonsten geht man im Ernstfall leer aus. Vereinzelte schwarze Schafe versuchen immer noch, Kunden ungültige oder gefälschte Reisesicherungsscheine anzudrehen. Ob man ein gültiges Dokument erhalten hat, kann man über den über den Reiseinformationsdienst TIP online unter www.tip.de überprüfen.
Was wird im Ernstfall gezahlt?
Mit dem Reisesicherungsschein ist man bei einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters auf der sicheren Seite: Tritt die Insolvenz vor Reisebeginn ein, so wird der gesamte Reisepreis zurückgezahlt. Ist man bereits am Urlaubsort, werden alle Mehrkosten abgedeckt, die bei einer ungeplanten Rückreise bzw. einem Reiseabbruch auf den Urlauber zukommen. Das sind zum Beispiel Kosten durch einen teuren Rückflug, die Unterkunft, wenn man aus dem alten Hotel raus muss, Telefon und Verpflegungskosten. Oft wird die Rückreise direkt vor Ort durch den Versicherer organisiert. Ist dies nicht der Fall, muss man die Kosten in der Regel vorstrecken und bekommt sie später vom Versicherer ersetzt. Deshalb ist es wichtig, alle Belege über die gezahlten Leistungen zu sammeln.
Grundsätzlich gilt, dass nur die Leistungen zurückgezahlt werden, die aufgrund des Konkurses ausgefallen sind – sowie die Aufwendungen für die Rückreise. Wer seinen Urlaub noch retten will und sich ein neues Hotel sucht und dieses der eigenen Tasche bezahlt, dem werden diese Kosten natürlich nicht ein zweites Mal erstattet. Strittig ist, ob man an einer durch den Versicherer für alle Betroffenen organisierten Rückreisemöglichkeit teilnehmen muss, die weit vor dem eigentlichen Ende des Urlaubs liegt. Auf alle Fälle sollte man vor einer Suche nach Ersatzquartier und selbstorganisierter Rückreise den Versicherer kontaktieren. Zudem sollte man die Kosten dafür so gering wie möglich halten, da nur notwendige Aufwendungen erstattet werden.
Bei Optimal-absichern.de: Krank im Urlaub - Zuzahlungen werden nicht erstattet



