Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können künftig wieder als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht Ende Juli entschieden. Für zahlreiche Steuerzahler bedeutet das eine Steuerrückerstattung. Vorausgegangen waren dem Urteil etliche Klageverfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.
Die nun für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Begrenzung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers war 2007 eingeführt worden und sorgte bereits unmittelbar nach Inkrafttreten für Diskussionen – insbesondere unter den betroffenen Berufsgruppen wie zum Beispiel Lehrer und Außendienstmitarbeiter. Sie sollten Aufwendungen nur noch dann geltend machen können, wenn ihr heimisches Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 1. Januar 2007 das Gesetz ändern.
Was bedeutet das für den Steuerzahler? Wie bekommt man zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Und was muss man künftig beim häuslichen Arbeitszimmer beachten, damit es bei den Werbungskosten berücksichtigen kann?
Ob man zu viel gezahlte Steuern zurück bekommt, hängt davon ab, ob der Steuerbescheid schon rechtskräftig ist. Auf eine Erstattung hoffen dürfen zu allererst diejenigen, die seit 2007 Einspruch gegen die Arbeitszimmer-Regelung eingelegt haben. Wer dies verpasst hat, für den sieht es mit Geld vom Finanzamt nicht so gut aus. Der Steuerbescheid ist lange rechtskräftig, klagen lohnt nicht.
Seit April 2009 werden die Steuerbescheide der Finanzämter allerdings mit einem Vorläufigkeitsvermerk verschickt. Diesen Passus findet man im "Kleingedruckten" auf dem Steuerbescheid. Von den Finanzverwaltungen werden diese Steuerbescheide nach einer gesetzlichen Neuregelung automatisch korrigiert und zu viel gezahlte Steuern zurückgezahlt.
Wer künftig seine Kosten für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden bei der Steuer geltend machen will, darf allerdings an seiner Arbeitsstätte keinen eigenen Arbeitsplatz haben. Dies lässt sich am besten durch eine bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen. Zu den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer gehören anteilige Miete (oder Finanzierungskosten für Wohneigentum), Strom-, Heiz- und andere Nebenkosten. Auch Einrichtungsgegenstände (Regal, Schreibtisch, Stuhl), Renovierungskosten und anderes kann abgerechnet werden. Ob die Kosten jedoch künftig unbeschränkt, als Pauschalbetrag oder – wie früher – nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Euro abgesetzt werden können, bleibt noch abzuwarten. Die Festsetzung einer Höchstgrenze nämlich hatte das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. Darauf weist der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. hin.
Wichtig auch: Nach wie vor sollte das Arbeitszimmer auch wirklich ein Zimmer zum arbeiten sein: Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder im Flur wird von den Finanzämtern ebenso wenig als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, wie ein Durchgangszimmer oder ein als Gästezimmer genutzter Raum. Eine private Nutzung sollte man auf alle Fälle ausschließen, wenn man keinen Ärger mit dem Finanzbeamten bekommen will. Steuerexperten rechnen damit, dass künftig die Nutzung des Arbeitszimmers stärker als bisher von den Finanzämtern auch nachgeprüft wird.
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