Es gibt Geschenke, die will man nicht geschenkt: Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt und die Vase passt nun wirklich nicht ins Wohnzimmer. Deshalb will man die nach dem Fest am liebsten so schnell wie möglich wieder loswerden. Als Verbraucher geht man im Allgemeinen davon aus, falsche und unpassende Geschenke notfalls einfach wieder in den Laden zurückbringen zu können. Doch das ist ein Irrtum.
Es gibt nämlich kein generelles Rückgabe- und Umtauschrecht. "Viele Händler nehmen die Waren zwar innerhalb einer bestimmten Frist aus Kulanz zurück, weil sie ihren Kunden entgegenkommen möchten. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht", so R+V-Rechtsexperte Dr. Tobias Messer.
Ausnahmen sind zum Beispiel der Einkauf im Internet. Weil man hier als Kunde die Ware weder anschauen noch anprobieren kann, räumt das Gesetz ein Widerrufsrecht ein. So kann man den Einkauf rückgängig machen. Auch Ladengeschäfte räumen oft ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht ein.
Geld zurück, andere Ware oder Gutschein?
Experten empfehlen, sich vor dem Kauf zu informieren, ob und unter welchen Bedingungen der Händler bereit ist, den Artikel zurückzunehmen. Dabei steht es den Geschäften frei, ob sie die Ware nur gegen andere eintauschen, dem Käufer das Geld erstatten oder einen Gutschein für einen späteren Einkauf ausstellen.
Wer sicherstellen möchte, dass der Beschenkte seine Einkäufe auf jeden Fall zurückbringen kann, sollte dies schriftlich vereinbaren, zum Beispiel mit dem Hinweis "Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich" auf dem Kassenbon.
Ganz anders sieht es natürlich aus, wenn die Kamera nicht funktioniert oder die Jacke ein Loch hat. In diesen Fällen hat die Ware Mängel und der Kunde hat das Recht, dass die Ware muss sie ausgebessert, umgetauscht wird – oder man den Kaufpreis zurückbekommt. "Zunächst kann der Käufer entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel liefern soll", erklärt Dr. Messer. Führt dies nicht zum Erfolg, dann kann man als Verbraucher die Ware zurückgeben und bekommt das Geld zurück. Als Alternative kann man auch die Ware behalten und bekommt den Kaufpreis gemindert.
Was viele nicht wissen: Auch ohne Kassenbon kann man Gewährleistung verlangen. Man muss als Käufer nur in irgendeiner Form nachweisen, dass die Ware bezahlt wurde - zum Beispiel durch einen Kontoauszug mit der entsprechenden Abbuchung oder die Aussage eines Zeugen.
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