Irrtümer über die Zugewinngemeinschaft - Hilfe, ich heirate Schulden!

Irrtümer über die Zugewinngemeinschaft

Hilfe, ich heirate Schulden!


Mit der Eheschließung entstehen jede Menge Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Eine  wichtige Entscheidung, die das Paar treffen muss, ist die des Güterstandes. Danach richtet  sich nämlich die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und dessen Verteilung nach einer eventuellen Trennung. Wenn keine spezielle Regelung in einem Ehevertrag festlegt wird, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Hierzu sind zum 1. September 2009 einige, in weiten Teilen der Bevölkerung noch unbekannte Änderungen in Kraft getreten, die sich auch auf bereits bestehende Ehen auswirken.
Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Doch die wenigsten wissen auch, was das bedeutet. "Viele denken, im gesetzlichen Güterstand sind die Eheleute kraft Gesetzes gemeinsam Eigentümer ihres Vermögens und gemeinsam Schuldner ihrer Verbindlichkeiten. Tatsächlich hat aber die bloße Eheschließung auf die Frage, welchem Ehepartner was gehört und wer für Schulden haftet, keinen Einfluss.

Die Furcht, als Ehegatte für die Schulden des anderen mithaften zu müssen, ist daher unbegründet. Für Schulden des anderen Ehegatten muss man aufgrund von Vereinbarungen und Verträgen gerade stehen,  zum Beispiel wenn ein Darlehensvertrag mit der Bank auf beide Ehepartner lautet und von beiden unterschrieben wurde.

Auch das Vermögen der Eheleute bleibt bei der Zugewinngemeinschaft getrennt. Es wird also mit der Heirat nicht alles automatisch gemeinsames Vermögen beider Ehepartner. Da man allerdings davon ausgeht, dass das im Laufe der Ehezeit hinzuerworbene Vermögen auf einer gemeinsamen Leistung beider Eheleute beruht, soll nach dem Gesetz im Falle der Scheidung ein Vermögensausgleich stattfinden. "Dies macht vielfach auch Sinn, denn nicht selten verdient ein Ehepartner das Geld und hat die Möglichkeit, Vermögen zu bilden, während der andere auf eine Einkommenserzielung und damit auf die Möglichkeit der Vermögensbildung verzichtet, um für die Familie da zu sein", gibt Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer Bayern zu bedenken. Für die Berechnung des Ausgleichs wird das Vermögen eines jeden Ehepartners bei Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) mit seinem Vermögen am Eheende (Endvermögen) verglichen. Hat der eine mehr als der andere an Vermögen hinzuerworben, ist die Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen im Falle der Scheidung auszugleichen.

Nach früherem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren und zu einem "negativen" Anfangsvermögen geführt hätten, unberücksichtigt. Dies hat nicht selten zu Ungerechtigkeiten geführt. "Diese Neuregelung ist begrüßenswert", so Heringer. In allen Fällen sei jedoch zu bedenken, dass den gesetzlichen Bestimmungen ein Eheleitbild zugrunde liege, welches den vielfältigen Lebensverhältnissen nicht immer gerecht werde. "Individuelle Lösungen, insbesondere zum Unterhalt und Güterstand können zu mehr Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit beitragen. Solche Vereinbarungen müssen, wenn sie  auch vor dem Gesetz bestand haben sollen, von einem Notar beurkundet werden. Zumindest aber sollten sich Ehepaare beraten lassen, um überhaupt erkennen zu können, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei ihnen im Falle der Scheidung zu gerechten Ergebnissen führen würden.

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