Mit Handwerkerrechnung Steuern sparen - Schön gestrichen

Mit Handwerkerrechnung Steuern sparen

Schön gestrichen


Wer in diesen Tagen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Denn damit kann man einiges an Steuern sparen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).  

Für alle ab 2009 ausgestellten und bezahlten Handwerkerrechnungen können 20 Prozent der Lohnkosten von maximal 6.000 Euro steuerlich abgesetzt werden. Damit erhöht sich die Steuerersparnis auf 1.200 Euro. Diese Summe wird bei der Steuererklärung direkt von  der im Kalenderjahr zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Wichtig dabei: Da nur der Lohnkostenanteil sowie eventuelle Maschinenmiet- und Anfahrtskosten steuerlich abzugsfähig sind, müssen diese auf der Rechnung auch gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten werden nicht angerechnet.

Ganz wichtig dabei  ist die Art der Bezahlung der Rechnung. Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überweist, kann die Rechnung später beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als "dankend erhalten" vermerkt, haben keine Chance auf Anerkennung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. November 2008 (VI R 14/08) noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Handwerkerrechungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen Haushalt sowohl bei Mietern als auch Eigentümern. Nicht steuerlich geltend machen können Bauherren Handwerkerarbeiten an Neubauten.

Wer allerdings seine Immobilie in diesem Jahr energetisch sanieren und wärmedämmtechnisch auf den neuesten Stand bringen möchte, der kann alle damit verbundenen Lohnkosten – bis 6.000 Euro – von der Steuer abziehen. Darunter fallen beispielsweise die Wärmedämmung von Haus und Fassaden, der Austausch der Fenster oder der Heizungsanlage wie auch der Einbau einer Solaranlage. Neben Reparatur und Wartung ist auch der Einbau neuer Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen abzugsfähig, ebenso wie die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse sowie die Zuleitungen zum Haus.

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