Wie in nahezu jeden Lebensbereich mischt sich der Fiskus auch in die Ferienplanung der Steuerzahler ein. Das beginnt bereits mit dem vom Arbeitgeber ausgezahlten Urlaubsgeld. Das unterliegt ebenso in voller Höhe der Lohnsteuer wie auch ein Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Damit verbleibt netto meist deutlich wenig von dem Extrageld, das der Chef insgesamt für die Erholung auszahlt. Mit diesen Tipps kann man die Ausgaben verringern:
Urlaubsgeld
Zahlt der Chef seinen Mitarbeitern beispielsweise statt dem üblichen Urlaubsgeld einen Zuschuss für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder sonstige Betreuung, bleibt das unabhängig von der Höhe steuerfrei, sofern die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber die Kosten auch dann steuerfrei übernehmen, wenn der Angestellte dafür auf freiwillige Zulagen wie Jahresbonus oder Urlaubsgeld verzichtet. Damit können Eltern netto mehr einstreichen, wenn sie beispielsweise das Urlaubsgeld in eine Erstattung für die Kindergartengebühr eintauschen. Der Arbeitgeber spart durch weniger Sozialabgaben und beim Arbeitnehmer kommt die Steuerersparnis hinzu. „Unerheblich ist, ob Kollegen den Tausch nicht mitmachen und sich das Urlaubsgeld auszahlen lassen“, sagt Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Bei unbezahltem Urlaub entfällt eine Besteuerung mangels Geldzufluss ohnehin. Das führt oft sogar zu einer Entlastung, da die Progression des Arbeitnehmers für das übrige Jahreseinkommen entsprechend sinkt. In der Sozialversicherung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat weiter erhalten. Dauert die unbezahlte Pause länger, sollte man eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.
Firmenwagen
Geht es mit dem Firmenwagen in die Ferien, kann der Arbeitgeber sämtliche Benzinkosten und auch eine Reparatur am Urlaubsort übernehmen. Denn diese Aufwendungen sind bereits in der pauschalen Listenpreis-Besteuerung für den Privatanteil enthalten. Das gilt aber nicht für vom Chef bezahlte Maut-, Vignetten- oder Tunnelnutzungsgebühren oder einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten Schutzbrief. Das zählt als zusätzlicher geldwerter Vorteil. Wer den Privatanteil des Firmenwagens mittels Fahrtenbuch ermittelt, kommt am Jahresende auf einen höheren geldwerten Vorteil - und oft einer Steuernachzahlung.
Entfernungspauschale
Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Angestellte darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der späteren Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt bedenkenlos 220 Pendelfahrten zur Arbeit. Dabei gehen die Beamten von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden diese nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.
Telefongebühren
In der Ferienlaune denkt man natürlich nicht ans Finanzamt. Dabei kann es sich lohnen, Belege zu sammeln. Alle Kosten eines Telefonats in die Firma sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das lohnt sich besonders für die teilweise happigen ausländischen Handygebühren, die bei beruflichen Anrufen aus der Heimat anfallen.
Auf gevestor.de: Beim Urlaubsgeld zählen auch die Prämien



