Auch Kosten für Sprachkurse im Ausland können unter bestimmten Umständen als Werbekosten abgesetzt werden. Voraussetzung: Der Kurs muss auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein, so wie bei einem Steward einer Airline. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 2 K 1025/08) wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards an. Das Anforderungsprofil setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. Deshalb belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Mexiko. Die Aufwendungen in Höhe von rund 700 Euro wollte er steuerlich absetzten, was ihm allerdings vom Finanzamt versagt worden ist.
Dagegen klagte er. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen so genannte Standby-Flüge bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubes angereist. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen gegeben.
Der Steward bekam vor gericht in allen Punkten Recht. Der Abzug als Werbekosten von Sprachreisen/Kursen setze voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Die Absetzbarkeit könne nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Solch einer Sprachreise könne nicht typisierend unterstellt werden, dass diese wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen wird. Hier sei der Sprachkurs besonders auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten.
Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer und zum anderen Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während dessen vom Arbeitnehmer als genehmigter Bildungsurlaub stattgefunden habe.
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