Wer einen besonders weiten Weg zur Arbeit hat, der hat irgendwann den Wunsch umzuziehen: Der tägliche Arbeitsweg wird kürzer, es bleibt mehr Freizeit übrig – und Geld spart man obendrein. Manche Arbeitgeber verlangen auch einen Wohnort in der Nähe des Unternehmens. Spedition und Packer, Fahrtkosten, Inserate, sogar Nachhilfe für die Kinder – an all den Kosten des Wohnungswechsels kann man das Finanzamt beteiligen. Es sind Werbungskosten, die die jährliche Steuerlast mindern. Ohne Nachweise kann man viele Kosten für solche berufsbedingte Umzüge sogar über Pauschalen bei der Steuererklärung abrechnen. Gute Nachricht für Steuerzahler: Zum 1. August 2011 werden diese Pauschalen angehoben.
Einsparung von 60 Minuten
Berufsbedingt ist ein Umzug für das Finanzamt immer dann, wenn sich die Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt – für Hin- und Rückfahrt zusammen. Es reicht also eine Einsparung pro Strecke von 30 Minuten. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dann spielt es für das Finanzamt auch keine Rolle mehr, ob es vielleicht auch private Gründe für den Umzug gab. Unter Umständen kann die Einsparung auch weniger als eine Stunde betragen, weist die Steuerkanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem. Der Fall ist dies z. B. wenn ein Arzt oder eine Krankenschwester für Bereitschaftsdienste die Arbeitsstelle besser und schneller erreichen kann, oder es sich durch die Nähe zum Arbeitsplatz die Arbeitsbedingungen generell verbessern. Allein das wären schon gute Gründe für die berufliche Notwendigkeit eines Umzugs, der nicht unter die 60-Minuten-Faustregel fällt.
Wenn einer der Ehepartner zwar Zeit einspart, der andere nach dem Umzug einen viel weiteren Weg zur Arbeit zu absolvieren hat, darf das Finanzamt das nicht ankreiden. Verkürzt sich bei einem Partner die Fahrtzeit merklich, kann dieser die Umzugskosten absetzen – und der der andere dann unter Umständen die Mehrkilometer über die Pendlerpauschale. Keine Rolle spielt auch, ob der Umzug von der Mietwohnung ins eigene Heim erfolgt. „Hier treten bei Zeitersparnis oder anderen beruflichen Argumenten die privaten Motive in den Hintergrund“, so die Steuerexperten von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Welche Pauschalen gibt es?
Sonstige Umzugsauslagen können Arbeitnehmer über Pauschbeträge geltend machen. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen ab August 2011 für Verheiratete 1.283 Euro und für Ledige 641 Euro. Für jede weitere Person gibt es 283 Euro extra. Dieser Zuschlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die nach dem Umzug ebenfalls mit in der neuen Wohnung leben. Durch die Pauschbeträge sind Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Wenn das Kind nach dem Umzug Nachhilfe benötigt, kann man diese Kosten mit pauschal mit 1.617 Euro geltend machen.
Darüber hinaus werden eine Reihe weiterer Aufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung anerkannt. Das gilt etwa für die Beförderung des Umzugsguts, für Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden sowie dem Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren gegangen ist. Fahrtkosten sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer und Übernachtung- sowie Verpflegungsaufwendungen mit den Beträgen für Dienstreisen absetzbar. Zusätzlich können in einem gewissen Rahmen Mietentschädigungen für die bisherige sowie die Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug genauso berücksichtigt werden wie der Aufwand für die Suche und Besichtigungsfahrten.
Aktuelle Urteile zum privaten Einkommensteuer-Recht finden Sie auf Rechtslupe.de



