Die fünfte Jahreszeit ist in vollem Gange: Ans Steuer sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty nicht setzen. Zwar fühlen sich viele nach zwei, drei Gläsern noch als Herr des Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus, und die sprechen eine andere Sprache: Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.
Darum drohen bereits ab 0,3 Promille Führerscheinentzug, Punkte und ein Bußgeld, wenn jemand Fahrauffälligkeiten zeigt - zum Beispiel Schlangenlinien fährt. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizei-Kontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, muss bis zu drei Monate auf seinen Führerschein verzichten und bekommt vier Punkte in Flensburg. Verursacht jemand mit solchem Alkoholspiegel einen Unfall, steigen Geldstrafe und Punktezahl deutlich an. Gleichzeitig wird der Führerschein für mindestens sechs Monate entzogen. Fahranfänger sollten wissen: Sie dürfen bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs sind.
Auch als Radfahrer nüchtern sein
Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen auch hier aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird, muss auf ohnehin mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen Führerschein hat oder nicht.
Versicherungsschutz geht verloren
Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es zum Unfall kommen, wirkt sich das meistens auch auf den Versicherungsschutz aus, warnt die Huk-Coburg. Hier spielt die Alkoholkonzentration im Blut ebenfalls eine wichtige Rolle. Hinzu kommt die Frage nach der individuellen Fahrtüchtigkeit, also ob der Fahrer eine Situation erkennen und angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt, Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze überschritten.
Ist der Alkohol eindeutig für den Unfall verantwortlich, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Dabei steht der Schutz des Geschädigten im Vordergrund: Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden, nimmt den Fahrer jedoch in Regress. Bis maximal 5.000 Euro kann sie sich vom betrunkenen Unfall-Verursacher zurückholen.
Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung sein. Wer mit Alkohol im Blut einen Unfall baut, muss damit rechnen, dass die Versicherung nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlt. Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der Alkoholgenuss gilt damit automatisch als ursächlich für einen Unfall. Doch auch schon geringere Mengen können genügen, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend bleibt die Frage: War der Alkohol der Grund?
Beifahrer mit in der Verantwortung
Auch wer nach einer fröhlich durchzechten Nacht bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan in dessen Auto steigt, muss bei einem Unfall, den dieser verursacht, mit Konsequenzen rechnen. Wird man als Beifahrer verletzt, können Ansprüche gekürzt werden, die man im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt in solchen Fällen, dass ein Beifahrer, der zu einem Betrunkenen in dessen Auto steigt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dementsprechend mit verursacht hat.
Zu guter Letzt sollte man nicht vergessen, dass man rund zehn Stunden braucht, um ein Promille Alkohol wieder abzubauen. Im Zweifelsfall gilt am Morgen danach: Auto stehen lassen!
(Huk Coburg)
Bei Optimal-vorsorgen.de: So meldet man einen Schaden der Kfz-Versicherung



