Social Media Plattformen wie Facebook, StudiVZ und Co. werden in letzter Zeit immer öfter für Party-Verabredungen und Einladungen genutzt. Schnell kann jedoch aus der kleinen privaten Feier jedoch ein Groß-Event werden, wenn man die Einladung versehentlich - oder auch mit voller Absicht - öffentlich macht. Dann werden in aller Regel nämlich jede Menge ungebetene Gäste und Randalierer angelockt, wie bei der Feier zum 16. Geburtstag von Thessa aus Hamburg geschehen war. Dort mussten die Eltern sogar die Polizei alarmieren, um das eigene Grundstück und die der Nachbarn zu schützen.
Die Gefahr, dass bei derartigen Facebook-Partys Schäden entstehen, die nicht versichert sind, ist groß. Denn: "Entwickelt sich eine Social Media-Party zu einer 'Hausabrissparty', übernimmt keine Hausratversicherung den entstandenen Schaden zerstörter Einrichtungsgegenstände", so Volker Samel, Zurich Experte für Sachversicherungen.
Vandalismus ist nicht versichert
Bei unkalkulierbaren Schäden, die durch eine ausgeartete Party meist mutwillig begangen werden, spricht man aus Versicherungssicht von Vandalismus. Der Einladende geht ein nicht versicherbares Risiko ein, da eine Hausratversicherung reine Vandalismusschäden in aller Regel nicht abgedeckt. Diese sind lediglich als Folgeschaden durch vorherigen Einbruchdiebstahl abgesichert. Ein Versicherer übernimmt somit keine Kosten für zertrümmertes Mobiliar durch Randalierer. Und da man in den allermeisten Fällen die vielen ungebetenen Gäste nicht kennt, kann man diese später auch nicht für kaputte Zäune, zerbrochene Scheiben und andere Schäden haftbar machen - und bleibt auf den Kosten für die Reparaturen sitzen.
Achtung, Einbrecher!
Auch das Posten von Statusmeldungen, des Standortes und das „Abmelden“ zum Urlaub birgt Gefahren, die viele Nutzer einfach unterschätzen. Wer seine Hausanschrift für alle sichtbar macht (oder im Telefonbuch steht) und dann der Welt mitteilt, dass der Mallorca Urlaub morgen startet, macht es Einbrechern leicht. "Meldungen wie diese verletzen in Sachen Versicherungsschutz ganz klar die Vorsorgepflicht", berichtet Experte Samel. "Der Nutzer verkündet mit seinem Status seine Abwesenheit und liefert dem Einbrecher gleichzeitig seine genaue Adresse. Das gleicht schon fast einer persönlichen Einladung zur Straftat." Kommt es in der Folge zum Einbruchdiebstahl, kann der Versicherer die Leistung aufgrund grober Fahrlässigkeit kürzen und sogar die Leistung verweigern.
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